Eichinger & Partner Marketing
 
Startseite | AGB | Impressum | Datenschutz
 
Kompetenzen
Referenzen
Fallbeispiele
Ihre Vorteile
Agenturprofil
Kontakt
 

Geschäftsbedingungen

 
     
  1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für die Tätigkeit von Eichinger&Partner Gesellschaft für Marketing-Kommunikation und Management mbH (nachstehend Eichinger&Partner oder Auftragnehmer genannt) auf den Gebieten Aus- und Fortbildung, Marketing- und Unternehmensberatung, Werbe- und Marketingplanung sowie Realisation von Werbe- und Marketingmaßnahmen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für die Teilnahme an Veranstaltungen jeder Art, die von Eichinger&Partner angeboten werden. Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Geschäftsbedingungen gerne in Papierform. Im übrigen gelten das Recht und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit Eichinger&Partner und auch dann, wenn sie nicht gesondert erwähnt werden. Der Auftraggeber bzw. Teilnehmer (nachstehend vorzugsweise Auftraggeber genannt) erkennt mit seiner Auftragserteilung bzw. seiner Anmeldung zu einer Veranstaltung diese Geschäftsbedingungen von Eichinger&Partner als verbindlich an, unabhängig davon, ob der Abschluss des Vertrages persönlich, per Telefon, per Telefax, über das Internet oder auf dem Postweg erfolgt ist.

2. Verschwiegenheit, Datenschutz
Eichinger&Partner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus. Die Daten des Auftraggebers werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutz-Gesetzes elektronisch verarbeitet und gespeichert.

3. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber stellt Eichinger&Partner alle für die Zusammenarbeit nötigen Informationen und Unterlagen kostenfrei und termingerecht zur Verfügung.
b) Bei Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungen haftet jeder Teilnehmer uneingeschränkt für von ihm verschuldete, eigene und fremde Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch wenn diese durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen entstanden sind.
c) Es obliegt dem Auftraggeber, seine Entscheidungen sowie geplante Werbe- und Marketingmaßnahmen juristisch prüfen zu lassen, beispielsweise auf wettbewerbs-, urheber- oder warenzeichenrechtliche Unbedenklichkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidungen bzw. Maßnahmen ganz oder teilweise auf Leistungen von Eichinger&Partner basieren. Eine Rechtsberatung durch Eichinger&Partner findet nicht statt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei.
d) Der Auftraggeber hat jede Leistung von Eichinger&Partner sofort nach Erhalt zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn dass der Mangel selbst bei einer gründlichen Untersuchung nicht offen erkennbar war.

4. Pflichten und Haftung des Auftragnehmers
a) Eichinger&Partner haften in keinem Fall und zu keiner Zeit für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die einem Auftraggeber oder Teilnehmer bei An- und Abreise zu Veranstaltungen oder Treffen entstehen.
b) Eichinger&Partner übernehmen keine Haftung für die von ihnen vorgeschlagenen, konzipierten oder realisierten Werbe- und Marketingmaßnahmen, beispielsweise in Bezug auf den wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg, die Richtigkeit, die Vollständigkeit oder die Zulässigkeit.
c) Eichinger&Partner übernehmen keine Gewähr für die vom und an den Auftraggeber gelieferten Informationen.
d) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
e) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für diesen Einzelauftrag vereinbarte Entgelt bzw. Honorar.
f) Die Haftung von Eichinger&Partner – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt sich in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei solchen Schäden, die von Eichinger&Partner unmittelbar verschuldet werden. Bei Schäden infolge von Umständen, die außerhalb des unmittelbaren Einflusses von Eichinger&Partner liegen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

5. Honorare und Zahlungsbedingungen
a) Für so genannte offene Seminare und Veranstaltungen gilt: Die Rechnung über die Teilnahmegebühr liegt der schriftlichen Anmeldebestätigung von Eichinger&Partner bei und ist mit Ablauf von drei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Seminar.
b) Für so genannte hausinterne Workshops und Veranstaltungen gilt: Fünfzig Prozent des Gesamthonorars von Eichinger&Partner sind mit Auftragserteilung fällig, die restlichen fünfzig Prozent mit Ende des Workshops bzw. mit Ende der Veranstaltung.
c) Für alle anderen Leistungen gilt: Fünfzig Prozent des Gesamthonorars von Eichinger&Partner sind mit Auftragserteilung fällig. Die restlichen fünfzig Prozent sind fällig am Tag der Leistungserbringung bzw. -übergabe, es sei denn, das dem Vertrag zugrunde liegende schriftliche Angebot von Eichinger&Partner nennt andere Konditionen.
d) Ist nichts anderes vereinbart, so verstehen sich die Honorare von Eichinger&Partner stets zuzüglich der Aufwendungen für Reise, Übernachtung und Verpflegung. Sämtliche Honorare verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs bankübliche Zinsen zu fordern.
f) Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Zusagen von Eichinger&Partner in bezug auf eingeräumte oder einzuräumende Nutzungsrechte hinfällig. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte zu. Im Falle von Werbe- und Marketingmaßnahmen, die ganz oder teilweise auf Leistungen von Eichinger&Partner basieren, hat der Auftraggeber jedwede Veröffentlichung und Verbreitung sofort einzustellen.

6. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht
a) Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- und sonstige Rechte an den Leistungen von Eichinger&Partner verbleiben in jedem Fall bei diesen. Die Mitwirkung des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen begründet kein Miturheberrecht. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer originär erbrachten Leistungen ein, es sei denn, das dem Vertrag zugrunde liegende schriftliche Angebot von Eichinger&Partner basiert auf einer hiervon abweichenden Regelung.
b) Schriftliche und digitale Dokumentationen von Seminar-, Workshop- und anderen Veranstaltungen unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Sie sind immer nur für die persönliche Nutzung durch den jeweiligen Seminar-, Workshop- und Veranstaltungsteilnehmer bestimmt; sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben, nicht vervielfältigt und nicht publiziert werden.

7. Spezielle Bedingungen für Seminare, Workshops und andere Veranstaltungen
a) Eichinger&Partner sind berechtigt, Termin, Ort, Inhalt und Ablauf einer Veranstaltung zu ändern, solange ihr Gesamtcharakter gewahrt bleibt.
b) Eichinger&Partner sind außerdem berechtigt, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund wahlweise abzusagen oder zu verschieben. Dies kann auch kurzfristig geschehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Erkrankung des Veranstaltungsleiters, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder bei höherer Gewalt. Wird eine Veranstaltung aus wichtigem Grund abgesagt oder verschoben, so besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf die Durchführung und kein Anspruch auf Ersatz eventuell entstandener Schäden (beispielsweise durch Reise, Arbeitsausfall, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter etc.). Wird eine Veranstaltung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer abgesagt, erstattet er bereits gezahlte Teilnahmegebühren in vollem Umfang zurück.
c) Die Kosten für An- und Abreise und Übernachtung trägt in jedem Fall der Teilnehmer bzw. Auftraggeber. Die Kosten für die Verpflegung trägt der Auftraggeber selbst, soweit aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes hervorgeht.
d) Für so genannte offene Seminare und Veranstaltungen gilt: Sollte ein Teilnehmer an dem oder den gebuchten Seminartagen ganz oder teilweise verhindert sein, kann er sich wahlweise vertreten lassen oder auf einen anderen Seminartermin umbuchen. Für eine Vertretung oder Umbuchung berechnet der Auftragnehmer keine zusätzlichen Kosten. Der Auftraggeber kann die Vertretung oder Umbuchung dem Auftragnehmer jederzeit mitteilen, spätestens jedoch am Vortag einer Veranstaltung. Sofern ein Teilnehmer seine Anmeldung stornieren muss, ist dies bis spätestens 21 Tage vor dem Seminar bzw. vor dem ersten Seminartag ebenfalls kostenfrei. Geht die Stornierung erst innerhalb dieses 21-tägigen Zeitraums bei Eichinger&Partner ein, so berechnet der Auftragnehmer 35 % der Teilnahmegebühr als Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass im konkreten Fall geringere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist der nachgewiesene Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber zu entrichten. Sollte der Auftraggeber von einer eventuell gewährten so genannten „Zufriedenheits-Garantie“ Gebrauch machen und in der ersten Veranstaltungspause vom Auftrag zurücktreten, so verbleibt die schriftliche Seminardokumentation in jedem Fall im Eigentum des Auftragnehmers.

8. Spezielle Bedingungen für Verträge über Marketing- und Unternehmensberatung oder über die Realisation von Werbe- und Marketingmaßnahmen
a) Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder wesentliche Reduzierung des beauftragten Umfangs erfolgt, können Eichinger&Partner die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 15 % des Auftragsvolumens als Ersatz für Aufwendungen beanspruchen, die ihnen im Vertrauen auf den Abschluss bzw. die Vollständigkeit des Auftrages, z. B. durch nutzlose Planungsarbeiten, entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass im konkreten Fall geringere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist der nachgewiesene Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber zu entrichten. Der Ersatzanspruch des Auftragsnehmers entfällt vollständig, wenn er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
b) Bei der Herstellung von Werbemitteln können Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
c) Eichinger&Partner dürfen auf den Vertragserzeugnissen auf sich hinweisen. Der Auftragnehmer erhält darüber hinaus kostenlos 15 Belege aller von ihm ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur jeweiligen Werbe- und Marketingmaßnahme gehörenden Elemente. Eichinger&Partner sind in jedem Fall berechtigt, diese zum Zweck der Eigenwerbung verwenden zu dürfen (beispielsweise durch Abbildung, Besprechung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben, deren Preise in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen).
d) Der Versand fertig erstellter Produkte und Leistungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
e) Ansonsten gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Druck- und des grafischen Gewerbes.

9. Sonstige Vereinbarungen
a) Eichinger&Partner ist berechtigt – nicht jedoch verpflichtet –, den Namen eines Auftraggebers oder den seiner Firma als Referenz anzugeben. Darüber hinaus ist es dem Auftragnehmer ebenfalls gestattet, zu Vertriebs- und Werbezwecken das Firmensignet (auch „Logo“) des Auftraggebers bzw. der von ihm vertretenen Marke(n) on- und/oder offline, in digitalen wie gedruckten Medien zu publizieren und zu präsentieren. Eichinger&Partner darf außerdem wichtige Erfolgskennziffern aus Kampagnen preisgeben, beispielsweise Responsequoten oder den Return on Communications. All diese Rechte räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich und uneingeschränkt ein, insbesondere zeitlich und geographisch unbegrenzt.
b) Mitarbeiter von Eichinger&Partner dürfen bis 12 Monate nach Beendigung eines Auftrages vom Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer – auch nicht aushilfsweise – angestellt oder als freie Mitarbeiter oder als sonstige Erfüllungsgehilfen direkt oder indirekt beauftragt werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung sind Eichinger&Partner berechtigt, je Mitarbeiter eine Konventionalstrafe von 25.000,- EUR zu fordern. Diese Regelung erstreckt sich auch auf freie Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftragnehmers.
c) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine honorarfreie telefonische Beratung als optionale Extraleistung anbieten (das so genannte „Experten-Telefon“). Der Auftraggeber kann von diesem Angebot nur ab dem Zeitpunkt Gebrauch machen, sobald alle Ansprüche des Auftragnehmers – insbesondere sein Honoraranspruch – in vollem Umfang abgegolten wurden. Der Auftraggeber trägt die durch die telefonische Beratung eventuell entstehenden Kosten der Telekommunikation selbst und in vollem Umfang. Sein Anspruch auf die honorarfreie telefonische Beratung verfällt ersatzlos spätestens ein Jahr, nachdem der Auftragnehmer die eigentliche Kernleistung erbracht hat.
d) Sofern Subunternehmer von Eichinger&Partner diesen gegenüber Geschäftsbedingungen wirken lassen, die über die vorliegenden Vereinbarungen hinausgehen oder diese sinnvoll ergänzen, so haben diese Geschäftsbedingungen auch für den Auftraggeber von Eichinger&Partner Rechtskraft. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Auftraggeber keine Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen erlangt hat.
e) Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand Amberg/OPf. vereinbart.
f) Änderungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sowie andere Absprachen und weitergehende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
g) Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gilt als vereinbart, dass die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame oder durchführbare Ersatzregelung zu treffen.

Offenburg, 01.11.2012

>> AGB, Fassung Oktober 2006